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Reisender muss sich über typische Witterungsbedingungen am Zielort der Reise selbst informieren
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat klargestellt, dass ein Reisender sich grundsätzlich selbst über allgemein zugängliche Quellen über die klimatischen Bedingungen des Reiseziels informieren kann und muss. Den Reiseveranstalter trifft keine Aufklärungspflicht, da kein Wissensgefälle vorliegt. Der Klägerin stünden keine Minderungsansprüche zu, soweit die von ihr gebuchte Ecuadorreise in die dort im Dezember herrschende Regenzeit fiel.