13 Jahre zurückliegender leichter sexueller Missbrauch der eigenen Tochter rechtfertigt bei Besitz von Kinderpornografie keine präventive DNA-Entnahme

Werden bei einem Mann kinderpornografische Medien vorgefunden, so rechtfertigt dies keine präventive Entnahme von DNA gemäß § 81g StPO, selbst wenn der Mann vor 13 Jahren seine eigene Tochter leicht sexuell missbraucht hat. Nimmt der Beschuldigte an einer Sexualtherapie teil und nimmt er Medikamente zur Dämmung seines Sexualtriebes ein, so liegt eine positive Kriminalprognose vor. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Irgendwann zwischen Oktober 2009 und März 2010 hat ein Vater seine damals 12-jährige Tochter sexuell missbraucht. Er hatte mit seinen Händen ihr Geschlechtsteil manipuliert und versucht, einen Vibrator in die Scheide einzuführen. Da das Mädchen Schmerzen empfunden und sich daher gewehrt hatte, ließ der Vater von seinem weiteren Vorhaben ab. In der Folgezeit wurde beim Vater immer wieder kinderpornografische Medien vorgefunden. Im Jahr 2022 wurde er deshalb vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Zuge dessen wollte die Staatsanwaltschaft Cottbus eine DNA-Entnahme beim Betroffenen vornehmen. Das Landgericht Potsdam ordnete dies letztlich an. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.

Unzulässigkeit der DNA-Entnahme Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Betroffenen. Eine DNA-Entnahme nach § 81g StPO sei unzulässig. Es habe kein ausreichender Grund zur Annahme bestanden, dass gegen den Betroffenen künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, bei denen der Betroffene deliktstypisch Identifizierungsmaterial am Tatort hinterlassen wird.

Vorliegen einer positiven Kriminalprognose Nach Auffassung des Oberlandesgericht liege eine positive Kriminalprognose vor. Zwar habe der Betroffene vor 13 Jahren seine Tochter sexuell missbraucht. Diese Tat sei aber einmalig gewesen und liege wohl eher im unteren Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Zudem hat der Betroffene diese Tat im familiären Kontext begangen, welcher durch das Heranwachsen der Tochter so nicht mehr bestehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Betroffene seit mehr als 2 ½ Jahren eine Sexualtherapie macht und Medikamente zur Dämmung seines Sexualtriebes einnimmt.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:13.07.2023
  • Aktenzeichen:1 Ws 87/23 (s)

Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)