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Keine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung bei Übermittlung eines einscannten Widerspruchs mittels einfacher E-Mail
Ein Widerspruch kann nicht mittels einer einfachen E-Mail eingelegt werden. Daran ändert nichts der Umstand, dass die E-Mail den Widerspruch in eingescannter Form enthält. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.