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BGH: Unzulässige Angabe der Adresse eines Postdienstleiters in Klageschrift
Eine Klage muss eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Dazu genügt nicht die Angabe der Adresse eines Postdienstleisters, der nur mit der Weiterleitung der Post des Klägers beauftragt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.