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Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang für Laptops
Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Internetzugang für jedes überlassene Laptop. Denn zur Funktionsfähigkeit von Laptops gehört eine Internetverbindung. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.