Betriebsrat hat Anspruch auf Internetzugang für Laptops

Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Internetzugang für jedes überlassene Laptop. Denn zur Funktionsfähigkeit von Laptops gehört eine Internetverbindung. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betriebsrat eines großen Textileinzelhandelsunternehmen beanspruchte im Jahr 2022 zwei Internetzugänge für die ihm vom Arbeitgeber zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit überlassenen Notebooks. Dieser verweigerte sich aber und verwies darauf, dass die Betriebsratsmitglieder ihre privates Internet nutzen können. Der Betriebsrat stellte daraufhin einen gerichtlichen Antrag. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Arbeitgebers.

Anspruch auf Internetzugang für Notebooks Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG bestehe ein Anspruch auf die Gewährleistung eines Internetzugangs für jedes überlassene Gerät. Die Notebooks seien nur dann funktionsfähig, wenn vom Arbeitgeber auch ein Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt werde. Mit Blick auf die Betriebsgröße seien die damit verbundenen Kosten auch zumutbar.

Keine Pflicht zur Nutzung privater Mittel Die Betriebsratsmitglieder seien nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet private Mittel für die Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:25.07.2023
  • Aktenzeichen:16 TaBV 1/23

Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)