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Keine Mietminderung wegen Unzulässigkeit des Spielhallenbetriebs nach Inkrafttreten des neuen hessischen Spielhallengesetzes
Die illegale Nutzung von vermieteten Räumlichkeiten begründet erst dann einen Mangel, wenn die Behörde die Nutzung des Objekts untersagt oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Minderungsansprüche des Mieters eines Anwesens, welches zum Spielhallenbetrieb genutzt worden war und nach Inkrafttreten des neuen hessischen Spielhallengesetzes nicht mehr genehmigt werden kann, zurückgewiesen.