Erfolgloser Eilantrag gegen Masernimpfung bei Schulkindern

Das Verwaltungsgericht Minden hat zwei Eilanträge abgelehnt, mit der sich die Antragsteller gegen infektionsschutzrechtliche Verfügungen des Kreises Gütersloh richten.

Die Antragsteller sind Eltern zweier schulpflichtiger Kinder. Der Kreis Gütersloh forderte die Antragsteller im August 2023 dazu auf, bis zum 29. September 2023 nachzuweisen, dass für ihre Kinder ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bestehe oder die Kinder aus medizinischen Gründen nicht gegen Masern geimpft werden können. Für den Fall, dass den Aufforderungen nicht nachgekommen werde, drohte der Kreis den Antragstellern ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an. Die Antragsteller, die keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt hatten, meinen, bei den Anordnungen handele es sich um eine unzulässige Impfpflicht ihrer Kinder. Die Eilanträge blieben erfolglos.
Bescheide des Kreises rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Minden hält die Bescheide des Kreises nach summarischer Prüfung für rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), deren Voraussetzungen erfüllt seien. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zur Masernimpfung u.a. bei Kindergartenkindern (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20) seien auf den vorliegenden Fall im Wesentlichen übertragbar. Die Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Regelung der Erziehung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) seien gerechtfertigt, da die Masernimpfung den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen diene.
Impfung nach medizinischen Standards dient Kindeswohl
Zwar könnten die Eltern - anders als etwa bei Kindergartenkindern - einer Immunisierung ihrer Kinder so nicht ausweichen. Dabei sei aber zum einen zu berücksichtigen, dass eine Impfung nach den auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Zweifel gezogenen medizinischen Standards als dem Kindeswohl dienlich zu betrachten sei. Ferner hätten die Eltern aufgrund der Schulpflicht - anders als im Falle eines betroffenen Kindergartenkindes - nicht mit einem Betreuungsverbot zu rechnen (§ 20 Abs. 9 Satz 9 und Abs. 12 Satz 5 IfSG). Die Beschlüsse nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG NRW statthaft.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Verwaltungsgericht Minden
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:06.11.2023
    • Aktenzeichen:7 L 882/23 und 7 L 883/23

    Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/ab)