Aktuelle News
Keine Berücksichtigung von im Vormietverhältnis vereinbarten aber wegen Beendigung des Vormietverhältnisses nicht zum Tragen kommenden Staffelmieterhöhungen
§ 556e Abs. 1 BGB stellt auf die bei Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich geschuldete Miete ab. Daher bleiben die im Vormietverhältnis vereinbarten, aber wegen des Mietvertragsendes nicht mehr zum Tragen kommende Staffelmieterhöhungen außer Betracht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.