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Keine nachträglich höhere Besoldung für Realschullehrerin im Ruhestand
Lehrkräften für die Sekundarstufe I, die nach altem Ausbildungsrecht studiert haben und in die Besoldungsgruppe A 12 BesO NRW alte Fassung (a.F.) eingestuft waren, steht kein Anspruch auf höhere Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BesO NRW a.F. (wie einem Studienrat) zu. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.