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Außereheliche Beziehung mit Folgen ist nicht immer ein Härtefall
Das Pfälzische Oberlandesgerichts entschied, dass eine Ehefrau, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, sich nicht wegen unzumutbarer Härte vor Ablauf des sogenannten Trennungsjahres scheiden lassen kann.