Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Eilantrag eines ehemaligen Stadtbaurats sowie Oberbürgermeisters der Stadt Osnabrück gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten in Osnabrück-Lüstringen abgelehnt. Dieser hatte gegen die von der Stadt Osnabrück (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und mit seinem Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Osnabrück-Lüstringen, welches in nördlicher Richtung an das Vorhabengrundstück angrenzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 314, der von der ehemaligen Gemeinde Lüstringen aufgestellt wurde und für den Bereich der beiden Grundstücke ein reines Wohngebiet und eine eingeschossige Bebauung, wobei entsprechend der Hanglage talseitige Untergeschosse möglich sind, festsetzt. Mit der Baugenehmigung vom 22. November 2023 wurde die Überschreitung der maximal festgesetzten Sockelhöhe um ca. 50 cm (von 20 auf 70 cm) als Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen. Ferner wurden eine zurückweichende Bauweise von der festgesetzten vorderen Baulinie sowie die Überschreitung der max. festgesetzten Geschossflächenzahl von 0,4 auf 0,44 erlaubt. Gegen die Baugenehmigung legte der Antragsteller Widerspruch bei der Stadt Osnabrück ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Zudem beantragte er bei der Antragsgegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte die Stadt Osnabrück mit Bescheid vom 3. Januar 2024 ab. Am 15. Februar 2024 hat der Antragsteller das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht er geltend, das genehmigte Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die Geschossigkeit, verstoße gegen den verwaltungsrechtlichen Nachbarschutz. Die Beigeladene arbeite in Bezug auf die Gebäudehöhe mit Tricks. Es entstehe der Eindruck eines störenden, dreigeschossigen Bauwerks, das sich gegenüber der Nachbarbebauung als rücksichtslos darstelle.
Keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und führt zur Begründung aus, die angefochtene Baugenehmigung verletze aller Voraussicht nach keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts. Insbesondere könne der Antragsteller weder aus dem behaupteten Verstoß gegen die Festsetzung zur Geschosszahl noch aus der der Beigeladenen erteilten Befreiung zur Überschreitung der festgesetzten Sockelhöhe eine eigene Rechtsverletzung herleiten. Beiden Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung käme weder von Gesetzes wegen noch vorliegend in Gestalt der Begründung des Bebauungsplans der ehemaligen Gemeinde Lüstringen nachbarschützende Funktion zu. Auch vermittele die Festsetzung der vorderen Baulinie, von der die Antragsgegnerin eine Befreiung in Form der zurückweichenden Bauweise erteilt hat, keine drittschützende Wirkung. Die bauleitplanerische Festsetzung einer vorderen Baulinie oder Baugrenze habe grundsätzlich eine städtebauliche Funktion und diene nicht automatisch der Zuordnung individueller Abwehrbefugnisse. Anhaltspunkte für einen anderslautenden Willen des Plangebers ließen sich der Planbegründung nicht entnehmen.
Neubau wird nicht als erdrückend wahrgenommen
Darüber hinaus seien keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennbar. Das Vorhaben zeige keine erdrückende Wirkung. Insbesondere die Ausgestaltung des geplanten Gebäudes mit einem Staffelgeschoss als oberstes Geschoss führe dazu, dass der Baukörper schon aufgrund der aus den Ansichtszeichnungen ersichtlichen großen Fensterflächen (insbesondere bei den oberen beiden Etagen) auf den Betrachter nicht wie eine "erdrückende" Wand wirke. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Vorhabengrundstück in der Vergangenheit bereits bebaut gewesen sei, wenn auch nicht im jetzt geplanten Umfang. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Osnabrück
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:03.04.2024
- Aktenzeichen:2 B 3/24