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Streit um die Rückabwicklung eines Motorboot-Kaufvertrags
Ein Verkäufer täuscht nur dann arglistig über Mängel an einer Sache, wenn er oder seine Hilfspersonen die Mängel kennen. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Mängel einem Verwandten des Verkäufers bekannt sind, der nicht am Geschäft beteiligt ist. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden.