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Unwirksamkeit einer Reinigungsklausel bei Rückgabe der Wohnung
Eine Klausel, wonach die Wohnung "in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)" zurückzugeben ist, ist wegen mangelnder Transparenz und unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam. Geschuldet ist insofern nur die besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.