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Keine Erpressung bei Angebot des Vorbeiführens an Warteschlange vor Sicherheitsbereich am Flughafen gegen Zahlung eines Geldbetrags
Bietet der Linemanager einem Fluggast an, ihn gegen Zahlung eines Geldbetrags an der Warteschlange vor dem Sicherheitsbereich vorbeizuführen, um somit die Wartezeit zu verkürzen, so liegt darin keine Erpressung gemäß § 253 StGB. Denn es wird kein empfindliches Übel in Aussicht gestellt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.