Keine Erpressung bei Angebot des Vorbeiführens an Warteschlange vor Sicherheitsbereich am Flughafen gegen Zahlung eines Geldbetrags

Bietet der Linemanager einem Fluggast an, ihn gegen Zahlung eines Geldbetrags an der Warteschlange vor dem Sicherheitsbereich vorbeizuführen, um somit die Wartezeit zu verkürzen, so liegt darin keine Erpressung gemäß § 253 StGB. Denn es wird kein empfindliches Übel in Aussicht gestellt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 stand ein Fluggast in der Warteschlange vor dem Sicherheitsbereich eines Flughafens. Aufgrund der extremen Wartezeit befürchtete er, seinen Flug nicht rechtzeitig zu erreichen und bat daher einen Linemanager ihn an der Warteschlange vorbeizuführen. Der Linemanager verlangte dafür 50 € und stellte in Aussicht, dass der Fluggast sonst weiter warten und auf die Hilfe anderer hoffen müsse. Der Fluggast ging auf das Angebot nicht ein und erreichte schließlich noch seinen Flug. Die Staatsanwaltschaft Köln klagte den Linemanager aufgrund des Vorfalls wegen versuchter Erpressung an.

Amtsgericht sprach Linemanager frei Das Amtsgericht Köln sprach den Linemanager vom Vorwurf der versuchten Erpressung frei. Es konnte in dem Verhalten des Angeklagten schon keine Drohung mit einem Übel erkennen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Oberlandesgericht bestätigte Freispruch wegen Fehlens der Drohung mit empfindlichem Übel Das Oberlandesgericht Köln bestätigte den Freispruch des Angeklagten durch das Amtsgericht. Im Ergebnis komm es aus seiner Sicht nicht darauf an, ob der Angeklagte mit einem Übel gedroht habe. Denn dieses Übel sei jedenfalls nicht empfindlich für den Fluggast gewesen. Von ihm sei zu erwarten gewesen, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält. Die bloße Ankündigung von Schwierigkeiten oder Weiterungen irgendwelcher Art erfülle noch nicht den Tatbestand der Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Vorliegen einer geringen Zwangsintensität Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe eine geringe Zwangsintensität vorgelegen. Es sei zu beachten gewesen, dass der Fluggast von vornherein extreme Wartezeiten in Kauf genommen habe. Auch habe die Möglichkeit bestanden, andere Personen um Hilfe zu bitten, wie etwa andere Mitarbeiter am Flughafen oder andere Fluggäste, sowie den Flug durch einfaches Warten in der Schlange zu erreichen.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht KölnUrteil[Aktenzeichen: 651 Ls 114 Js 21/22 - 145/23]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:11.06.2024
  • Aktenzeichen:1 ORs 52/24

Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)