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Beabsichtigter Verkauf von neugebauten Wohnraum rechtfertigt keinen Leerstand von über drei Monaten
Der beabsichtigte Verkauf von neugeschaffenen Wohnraum rechtfertigt keinen Leerstand von über drei Monaten. Insofern kann eine Wohnungszuführungsaufforderung ergehen. Zudem gilt das Zweckentfremdungsverbot auch für Neubauten. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.