Der beabsichtigte Verkauf von neugeschaffenen Wohnraum rechtfertigt keinen Leerstand von über drei Monaten. Insofern kann eine Wohnungszuführungsaufforderung ergehen. Zudem gilt das Zweckentfremdungsverbot auch für Neubauten. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Projektenwicklerin ließ im Jahr 2019 auf ihrem Grundstück in Berlin ein Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten errichten. Der Behörde wurde zum Oktober 2021 die Nutzungsaufnahme angezeigt. Die Projektentwicklerin plante, die Wohnungen zu verkaufen. Im Februar 2022 erging eine behördliche Wohnungszuführungsaufforderung, da die Wohnungen immer noch leer standen. Dagegen richtete sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren die Klage der Projektentwicklerin.
Rechtmäßigkeit der Wohnungszuführungsaufforderung
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Klägerin. Die auf § 4 Abs. 1 ZwVbG gestützte Wohnungszuführungsaufforderung sei rechtmäßig. Unerheblich sei dabei, dass die Wohnungen erst nach Erlass des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes errichtet und bislang nicht bewohnt wurden. Denn es würde der mit dem Gesetz verfolgte Ziel der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zuwiderlaufen, wenn sämtlicher nach Inkrafttreten des Zweckentfremdungsverbots geschaffener Wohnraum nicht erfasst wäre.
Verkaufsbemühungen rechtfertigen keinen Leerstand
Ernsthafte und geeignete Verkaufsbemühungen können nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen weitergehenden Leerstand rechtfertigen. Ein grundrechtlich geschützter Anspruch auf einen Verkauf der Wohnungen an Selbstnutzer bestehe nicht. Die Klägerin könne auch vermieteten Wohnraum verkaufen. Zwar seien damit wirtschaftliche Nachteile verbunden. Diese Nachteile können aber den andauernden Leerstand nicht rechtfertigen. Das Interesse der Klägerin, mit den Wohnungen höchstmögliche Einkünfte zu erzielen, sei vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst. Es sei der Klägerin auch zumutbar, den Leerstand durch eine zeitlich befristete Vermietung zu Wohnzwecken zu beenden.
Sieben Besichtigungstermine sprechen nicht für ernsthafte Vermietungsbemühungen
Die Klägerin habe schließlich aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht nachweisen können, dass sie ernsthafte Bemühungen für eine Vermietung der Wohnungen unternommen habe. Schon der Vortrag der Klägerin sie habe sieben Besichtigungstermine vorgenommen spreche gegen ernsthafte Vermietungsbemühungen. Dies erscheine angesichts der Wohnraummangellage in Berlin unplausibel. Auch biete die Klägerin keine Erklärung dazu, warum trotz der angeblichen Besichtigungen kein Mietvertrag abgeschlossen wurde.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Berlin
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:12.05.2024
- Aktenzeichen:6 K 251/22