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Vertrag über Reinigung von Ferienwohnungen nach vom Auftraggeber erstellten Reinigungsliste stellt Werkvertrag dar
Ein Vertrag über die Reinigung einer unbestimmten Anzahl von Ferienwohnungen nach einer vom Auftraggeber erstellten Reinigungsliste stellt ein Werkvertrag dar. Die Fälligkeit der Vergütung entsteht nicht mit Abnahme der Reinigungsarbeiten, sondern gemäß § 646 BGB mit deren Vollendung. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.