Ein Vertrag über die Reinigung einer unbestimmten Anzahl von Ferienwohnungen nach einer vom Auftraggeber erstellten Reinigungsliste stellt ein Werkvertrag dar. Die Fälligkeit der Vergütung entsteht nicht mit Abnahme der Reinigungsarbeiten, sondern gemäß § 646 BGB mit deren Vollendung. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2022 eine Reinigungsfirma vor dem Amtsgericht Lübeck gegen ihren Auftraggeber auf Zahlung der Vergütung. Die Klägerin hatte mit dem Beklagten einen Vertrag über die Vornahme von Reinigungsleistungen in Ferienwohnungen des Beklagten abgeschlossen. Die Arbeiten sollten entsprechend einer vom Beklagten vorgegebenen Reinigungsliste vorgenommen werden. Die Klägerin konnte belegen, an welchen Tagen in welcher Ferienwohnung Reinigungsleistungen durchgeführt wurden. Das Amtsgericht Lübeck gab daher der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.
Anspruch auf Vergütung der Reinigungsleistungen
Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Vergütung zu. Der Reinigungsvertrag sei im Wesentlichen hinsichtlich seiner Hauptleistungspflichten als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB einzuordnen. Zwar sei in diesem Fall die Vergütung grundsätzlich gemäß § 641 Abs. 1 BGB mit Abnahme des Werks fällig. Jedoch trete hier gemäß § 646 BGB anstelle der Abnahme die Vollendung des Werks, also die Vollendung der Reinigungsleistung.
Vollendung der Reinigungsleistung begründet Fälligkeit der Vergütung
Nach Ansicht des Landgerichts sei nicht anzunehmen, dass das einzelne Reinigungsergebnis durch den Beklagten überprüft und abgenommen werden soll. Denn gerade in Fällen, in denen ein Auftraggeber mehrere Ferienwohnungen reinigen lässt, sei davon auszugehen, dass er dem Reinigungsunternehmen nicht Wohnung für Wohnung folge, um jede vorgenommene Arbeit zu billigen. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht aus dem Reinigungsvertrag.
Mögliche Gewährleistungsansprüche bei Mängeln der Reinigungsleistung
Soweit der Beklagte Mängel an den Reinigungsarbeiten geltend machte, verwies das Landgericht auf die Gewährleistungsansprüche aus § 634 BGB. Da der Beklagte jedoch keine Mängel habe nachweisen können, verneinte das Gericht Gewährleistungsansprüche.
- Vorinstanz:
- Landgericht LübeckUrteil[Aktenzeichen: 26 C 312/22]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Lübeck
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:25.07.2024
- Aktenzeichen:14 S 109/22