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Bei Mängeln der Werksache kann neben Minderung des Vergütungsanspruchs auch Kostenvorschussanspruch für Beseitigung des Mangels verlangt werden
Ist eine Werksache mangelhaft, so kann neben der Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3 BGB auch ein Kostenvorschussanspruch für die Beseitigung des Mangels nach § 634 Nr. 2 BGB verlangt werden. Beide Mängelrechte stehen nebeneinander und ergänzen sich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.