Bei Mängeln der Werksache kann neben Minderung des Vergütungsanspruchs auch Kostenvorschussanspruch für Beseitigung des Mangels verlangt werden

Ist eine Werksache mangelhaft, so kann neben der Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3 BGB auch ein Kostenvorschussanspruch für die Beseitigung des Mangels nach § 634 Nr. 2 BGB verlangt werden. Beide Mängelrechte stehen nebeneinander und ergänzen sich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Fertigstellung eines Einfamilienhauses machten die Bauherren im Jahr 2016 vor dem Landgericht Lüneburg die Minderung des Vergütungsanspruchs wegen Schallschutzmängel gegen die Baufirma geltend. Das Landgericht verneinte das Vorliegen eines solchen Anspruchs. Im Berufungsverfahren verlangten sie nunmehr einen Kostenvorschussanspruch für die Beseitigung der Mängel.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Kostenvorschuss Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Bauherren. Diesen stehe der Anspruch auf Kostenvorschuss zu. Die Umstellung vom Minderungsanspruch auf den Kostenvorschussanspruch sei zulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Baufirma.

Bundesgerichtshof hält Geltendmachung von Minderungs- und Kostenvorschussanspruch für zulässig Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Der nach § 634 Nr. 2 BGB bestehende Kostenvorschussanspruch könne geltend gemacht werden, obwohl zuvor für die Schallschutzmängel die Minderung nach § 634 Nr. 3 BGB erklärt wurde. Beide Mängelrechte schließen sich nicht aus, sondern stehen vielmehr nebeneinander und ergänzen sich.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:22.08.2024
  • Aktenzeichen:VII ZR 68/22

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)