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Namentliche Nennung des Lebensgefährten der Bedarfsperson für Eigenbedarfskündigung nicht erforderlich
Die namentliche Nennung des Lebensgefährten der Bedarfsperson ist jedenfalls für die formelle Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Bedarfsperson genannt wird. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.