Namentliche Nennung des Lebensgefährten der Bedarfsperson für Eigenbedarfskündigung nicht erforderlich

Die namentliche Nennung des Lebensgefährten der Bedarfsperson ist jedenfalls für die formelle Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Bedarfsperson genannt wird. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Vermieter begründete diese damit, dass ihre Tochter zusammen mit ihrem Lebensgefährten in die Wohnung einziehen wolle. Die Mieter bemängelten, dass nur die Tochter im Kündigungsschreiben namentlich genannt wurde, nicht jedoch der Lebensgefährte. Sie weigerten sich daher die Kündigung zu akzeptieren. Die Vermieter erhoben schließlich Räumungsklage.

Amtsgericht wies Räumungsklage ab Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Räumungsklage ab. Seiner Auffassung nach sei die Kündigung formell unwirksam, da in dem Schreiben lediglich die Tochter der Vermieter , nicht aber auch der Lebensgefährte namentlich genannt wurde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieter.

Landgericht bejaht Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Eigenbedarfskündigung sei formell wirksam. Es reiche bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich aus, die Person anzugeben, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Auf Grundlage dieser Angaben sei es dem Mieter möglich einzuschätzen, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung veranlasst ist, insbesondere, ob die angegebene Bedarfsperson den Ausspruch der Eigenbedarfskündigung rechtfertigen kann.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin II
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.04.2024
  • Aktenzeichen:65 S 172/23

Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 674/rb)