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Leben in einer Wohngemeinschaft führt beim Unterhaltspflichtigen nicht zur Herabsetzung des Selbstbehalts
Lebt der Unterhaltspflichtige in einer Wohngemeinschaft, so begründet dies keine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen ersparter Wohnkosten. Insofern besteht keine Vergleichbarkeit mit dem Zusammenleben in einer neuen Lebensgemeinschaft. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.