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Schlaglochunfall wegen 4 cm tiefen und großfächigen Schlagloch
Ein schwer beschädigter Straßenbelag kann eine Pflichtverletzung der öffentlichen Hand begründen – insbesondere dann, wenn bekannte Schäden nur unzureichend behoben werden. Gleichwohl führt auch ein solcher Pflichtverstoß nicht automatisch zu Schadensersatz. Dies hat das Landgericht Landau entschieden.