Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Stadt Bad Nauheim verpflichtet, die Einhaltung von Lärmimmissionswerten beim Betrieb einer Gaststätte in der Bad Nauheimer Innenstadt sicherzustellen.
Die Antragstellerin, die in der Bad Nauheimer Fußgängerzone wohnt,
wendete sich mit ihrem Eilantrag gegen Lärmimmissionen, die von einer
gegenüber ihrer Wohnaschrift in ca. fünf Meter Entfernung liegenden
Gaststätte ausgehen. Diese Gaststätte verfügt neben einem Innenraum über
eine Außenbewirtschaftung mit zahlreichen Tischen und Stühlen, welche
Ende 2025 um ein Außenzelt erweitert wurde. Die Bewirtung der Gäste
erfolgt nach den Angaben der Antragstellerin über die selbst gesetzten
Öffnungszeiten der Gaststätte (22:00 Uhr) hinaus und in den Frühjahrs-
und Sommermonaten unter Abspielen von Musik teils bis in den
darauffolgen Tag hinein. Dies erzeuge nach dem Vortrag der
Antragstellerin erhebliche Lärmbelästigungen. Beschwerden der
Antragstellerin und weiterer Anwohnerinnen und Anwohner haben insoweit
zu keinem Einschreiten der Stadt Bad Nauheim, die dem Vorbringen der
Antragstellerin im gerichtlichen Eilverfahren nicht entgegengetreten
ist, geführt.
Maßgeblichkeit der Gebietsart für Zumutbarkeit von Lärmimmissionen und Einhaltung von Immissionsrichtwerten
Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass der Umfang dessen,
was der Umgebung an nachteiligen Einwirkungen, zu welchen auch
Lärmimmissionen zählten, zugemutet werden dürfe, sich nach der aus ihrer
Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit
bestimme. Im vorliegenden Fall sei das Gebiet, in dem die
Antragstellerin wohne und in dem sich auch die Gaststätte befinde als
allgemeines Wohngebiet einzustufen. Nach den zur Beurteilung der
Zumutbarkeit eines durch eine Gaststätte verursachten Lärms
heranzuziehenden Bestimmungen seien als Zumutbarkeitsschwelle in einem
solchen allgemeinen Wohngebiet Immissionsschutzwerte von tagsüber
55dB(A) und nachts 40 dB(A) zugrunde zu legen. Die Antragstellerin habe
einen Anspruch gegenüber der Stadt Bad Nauheim, dass die Einhaltung
dieser Werte sichergestellt werde.
Beschwerde möglich
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei
Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel
einlegen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Verwaltungsgericht Gießen
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:05.05.2026
- Aktenzeichen:8 L 1493/26.GI