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Rehaklinik durfte blinde Patientin abweisen
Eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG. Das hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.