Presse hat nur teilweisen Auskunftsanspruch über Teilnehmer von Staatsempfängen beim „Ludwig-Erhard-Gipfel“

Die Presse hat keinen vollumfänglichen Anspruch gegenüber der Bayerischen Staatskanzlei auf Auskunft darüber, wer zu den beim "Ludwig-Erhard-Gipfel" veranstalteten Staatsempfängen eingeladen war und ob eine Einladung seitens der Bayerischen Staatsregierung oder seitens des ausrichtenden Unternehmens veranlasst wurde. Auskunft muss nur über die Namen und Funktionen der Personen erteilt werden, die tatsächlich an einem der Staatsempfänge teilgenommen und sich damit aus ihrer Privatsphäre in die Öffentlichkeit begeben haben. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Die Bayerische Staatsregierung veranstaltete in den Jahren 2022 bis 2025 Staatsempfänge im Rahmen des von einem privaten Unternehmen veranstalteten "Ludwig-Erhard-Gipfels". Eine Presseanfrage der beiden Antragsteller, ein Medienunternehmen sowie ein für dessen Online-Nachrichtenportal tätiger Redakteur, blieb mit Verweis auf Datenschutzgründe teilweise unbeantwortet. Die Antragsteller ersuchten beim Verwaltungsgericht München erfolglos um Eilrechtsschutz.

Umfang des Auskunftsanspruchs bei tatsächlicher Teilnahme
Der BayVGH entschied nun, dass ausschließlich für den Redakteur und für diesen lediglich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Nennung der Namen, Funktionen und Institutionen der Gäste bestehe, die tatsächlich an den Staatsempfängen im Rahmen des "Ludwig-Erhard-Gipfels" teilnahmen. Insoweit überwiege das Auskunftsinteresse der Presse die Persönlichkeitsrechte der Gäste. Die Informationen beträfen deren Persönlichkeitsrecht lediglich innerhalb der sog. Sozialsphäre. Durch die Teilnahme an einem der Staatsempfänge hätten die Gäste sich in die Öffentlichkeit begeben und müssten mit einer Außenwahrnehmung rechnen. Eine unzulässige Stigmatisierung oder Prangerwirkung allein durch einen Bericht über eine Teilnahme an einem dieser Staatsempfänge sei nicht zu befürchten. Denn die an die Presse herauszugebenden Informationen ließen nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Einladung zum jeweiligen Staatsempfang "erkauft" wurde. Auch seien sie kein Hinweis darauf, dass politische Kontakte "erkauft" worden seien. Dies sei bei einer eventuellen Berichterstattung zu berücksichtigen.

Ausschluss des Auskunftsanspruchs bei bloßer Einladung
Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Personen, die einer Einladung zu einem der Staatsempfänge nicht gefolgt seien, bestehe hingegen kein Anspruch auf die begehrten Informationen. Bei Herausgabe von weiteren Informationen sei eine unzulässige, nicht gerechtfertigte Prangerwirkung zu befürchten. Insbesondere bezüglich der Personen, die vom Veranstalter des "Ludwig-Erhard-Gipfels" als Gäste vorgeschlagen wurden, könne der Eindruck entstehen, dass sie für die Einladung zum Staatsempfang bezahlt hätten, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall gewesen wäre.

Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:19.05.2026
    • Aktenzeichen:7 CE 26.397

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/mw)