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Reiseveranstalter muss Reisepreis für eine nicht durchgeführte Fußballreise zurückzahlen
Das Amtsgericht München gab der Klage eines Reisekunden auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises für eine nicht erbrachte Fußballreise nach Istanbul statt, da der Veranstalter trotz Zahlung weder Tickets noch Flüge geliefert und seine Einwendungen nicht hinreichend substantiiert hatte.