Das Amtsgericht München gab der Klage eines Reisekunden auf Rückzahlung des vollständigen Reisepreises für eine nicht erbrachte Fußballreise nach Istanbul statt, da der Veranstalter trotz Zahlung weder Tickets noch Flüge geliefert und seine Einwendungen nicht hinreichend substantiiert hatte.
Ein Münchner Event-Unternehmer warb auf Social Media mit Eintrittskarten für das
Champions League Spiel zwischen Galatasaray Istanbul und FC Bayern München am
24.10.2023 nebst Flügen, drei Übernachtungen und Flughafen-Transfers. Ein Kläger
aus Nordrhein-Westfalen kontaktierte den Unternehmer daraufhin per WhatsApp und
buchte für sich, seine Ehefrau und deren Bruder eine dreitägige Reise nach Istanbul,
inklusive dreier Eintrittskarten, nebst Flügen und Hotel zu einem Gesamtpreis von
2.270 €. Nach einer Anzahlung in Höhe von 600 € per PayPal, leistete der Kläger auch
den weiteren Reisepreis vor Antritt der Reise.
Trotz mehrfacher Nachfragen erhielt der Kläger jedoch keine Tickets für das Spiel oder
die Flüge. Der beklagte Unternehmer behauptete, dass diese per Post unterwegs
seien. Nachdem die Tickets bei dem Kläger letzten Endes nie angekommen sind,
traten die Reisenden die Reise nicht an und der Kläger verlangte von dem beklagten
Unternehmer sein Geld zurück. Dieser erstattete an den Kläger über PayPal einen
Betrag von 600 € und verweigerte eine weitere Erstattung unter Verweis darauf, dass
die Reise wie geplant hätte stattfinden können.
Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund ausbleibender Leistung gerechtfertigt
Der Kläger verklagte den Reiseunternehmer schließlich vor dem Amtsgericht München
auf Zahlung der ausstehenden 1.670 €. Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom
28.04.2026 in vollem Umfang statt. In seinem Urteil führte es u.a. aus:
„Der Beklagte hat die aus dem Vertrag geschuldete Leistung - Durchführung einer
Fußballreise zu einem Champions-League-Spiel am 24.10.2023 in Istanbul - nicht
erbracht und der [Kläger] konnte daher - gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB ohne
Fristsetzung - vom Vertrag zurücktreten. […] Die Einwendungen des Beklagten sind
unerheblich. Diese sind weitgehend unsubstantiiert und teilweise unverständlich. […]
Zu den entgegenstehenden AGB trägt der Beklagte weder vor, wie diese in den
Vertrag einbezogen sein sollten, noch stellt er dar, welchen Inhalt sie haben und
inwieweit sie damit dem Anspruch des Klägers entgegenstehen sollten. Es werden die
Umstände der Bereitstellung der Flug-, Hotel- und Spieltickets nicht konkret dargelegt.
[…] Es ist dabei insbesondere auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich die
entsprechenden Umstände aus seitenweiser [vorgelegter] WhatsApp-Kommunikation
selbst zusammenzusuchen.“
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht München
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:28.04.2026
- Aktenzeichen:172 C 527/26