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Polizeibewerber darf nicht wegen Harnsteins abgelehnt werden
Ein Bewerber für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er 2025 einen Harnstein ("Urolithiasis") entwickelt hatte. Die Beschwerde gegen diese vom Verwaltungsgericht Aachen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.