Polizeibewerber darf nicht wegen Harnsteins abgelehnt werden

Ein Bewerber für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil er 2025 einen Harnstein ("Urolithiasis") entwickelt hatte. Die Beschwerde gegen diese vom Verwaltungsgericht Aachen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen als Antragsgegner hatte die Bewerbung des Antragstellers aus dem Kreis Heinsberg abgelehnt, weil die aufgrund seines bereits erlittenen Harnsteins nach den ärztlichen Leitlinien erforderliche Nachsorge zur Vermeidung weiterer Harnsteine (sogenannte Harnsteinmetaphylaxe) im Alltag eines Polizeivollzugsbeamten nicht vollständig gewährleistet werden könne, so dass er aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht überall einsetzbar sei. Das Verwaltungsgericht Aachen hat demgegenüber festgestellt, dass der Bewerber nicht wegen der angenommenen Veranlagung zur Harnsteinbildung und der zur Vorbeugung eines Rezidivs notwendigen Harnsteinmetaphylaxe als gesundheitlich ungeeignet für den Polizeivollzugsdienst angesehen werden darf. Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Polizeiärztin nicht hinreichend mit der individuellen gesundheitlichen Situation des Antragstellers auseinandergesetzt und ist bei diesem ein deutlich erhöhtes Gesundheitsrisiko bei Ausübung des Polizeivollzugsdienstes nicht anzunehmen. Das erhöhte Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen genüge ausgehend von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, um die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zu verneinen.

Diese Erwägungen hat das Land nach Ansicht des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts mit der Beschwerde nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Das Land hat sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, in keiner Weise auseinandergesetzt. Es hat im Übrigen auch kein für den Antragsteller bestehendes gesundheitliches Risiko aufgezeigt, das die Annahme einer schon aktuell bestehenden Verwendungseinschränkung aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtfertigen würde. Dafür reicht der Hinweis nicht aus, dass nach den ärztlichen Leitlinien zur Vermeidung einer erneuten Harnsteinbildung eine Flüssigkeitszufuhr von täglich zweieinhalb bis drei Litern sicherzustellen ist und eine ausgewogene Ernährung empfohlen wird. Dem Vorbringen des Antragsgegners lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass es nachhaltig zu erheblichen Rezidivwahrscheinlichkeiten führt, wenn der Antragsteller die erforderliche Harnsteinmetaphylaxe nicht jederzeit in optimalem Maße erfüllt, sondern es auch Zeitabschnitte gibt, in denen er einsatzbedingt weniger Flüssigkeit zu sich nehmen kann oder die Nahrung nicht so ausgewogen ist wie empfohlen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
    • Entscheidungsart:Beschluss
    • Datum:28.09.2026
    • Aktenzeichen:6 B 305/26

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)