Bei Verkehrsunfall im EU-Ausland richtet sich Schmerzensgeldhöhe anhand des Rechts des Landes

Erleidet ein in Deutschland lebender Autofahrer im EU-Ausland einen Verkehrsunfall, richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes anhand des Rechts des Landes. Schädel- und Rückenprellung, Schleudertrauma, Arbeitsunfähigkeit und Schmerzen als Unfallfolgen rechtfertigen nach polnischem Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 EUR. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 erlitt ein in Deutschland lebender Autofahrer in Polen einen Verkehrsunfall. Aufgrund der dadurch bedingten Folgen erhielt er außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 EUR. Da dem Autofahrer dies zu wenig war, erhob er gegen die polnische Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes.

Schmerzensgeldhöhe richtet sich nach polnischem Recht Das Amtsgericht Frankenthal führte zunächst aus, dass die Rom II-VO anwendbar sei, da sowohl Polen als auch Deutschland Mitgliedstatten der Europäischen Union sind. Nach Art. 4 Rom II-VO sei das Recht anzuwenden, in dem der Schaden eintrat. Somit sei vorliegend das polnische Recht maßgeblich für die Schmerzensgeldhöhe.

Anspruch auf weitere 1.700 EUR Schmerzensgeld Ausgehend vom polnischen Recht habe dem Kläger angesichts der folgenlos ausgeheilten Verletzungen, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzen sowie der Schädel- und Rückenprellung und dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule, Anspruch auf weitere 1.700 EUR an Schmerzensgeld zugestanden. Unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 300 EUR habe dem Kläger damit ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 2.000 EUR zugestanden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Frankenthal
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:15.10.2014
  • Aktenzeichen:3 a C 158/13

Amtsgericht Frankenthal, ra-online (zt/NZV 2015, 391/rb)