Die Kosten für die Entfernung von Graffiti stellen jedenfalls dann keine Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) dar, wenn sie nicht regelmäßig anfallen. In diesem Fall sind die Reinigungskosten nicht auf die Mieter umlegbar. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Landgericht Kassel unter anderem darüber entscheiden, ob die Beseitigungskosten einer Graffitibeschmutzung als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können.
Umlagefähigkeit bei Regelmäßigkeit der Reinigungskosten
Nach Ansicht des Landgerichts Kassel können die Kosten für die Entfernung von Graffiti als Kosten für die Gebäudereinigung gemäß § 2 Nr. 9 BetrKV Betriebskosten jedenfalls dann nicht auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie nicht regelmäßig entstehen. Denn unter dem Begriff der Gebäudereinigung sei nur die regelmäßige Reinigung zu verstehen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Kassel
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:14.07.2016
- Aktenzeichen:1 S 352/15