Soll der Gasherd einer Mietwohnung durch einen Induktionsherd ausgetauscht werden, so stellt dies eine nach § 555d Abs. 1 BGB vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Dem Mieter steht aber nach § 555d Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 555a Abs. 3 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 500 EUR wegen der notwendigen Neubeschaffung von induktionsfähigen Töpfen und Pfannen zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung verwerten ihren Vermietern den Austausch des Gasherds durch einen Induktionsherd. Die Vermieter sahen sich daher gezwungen, Klage zu erheben.
Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen habe nach § 555d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung des Austauschs des Gasherds durch einen Induktionsherd zugestanden. Bei diesem Austausch habe es sich um eine Modernisierungsmaßnahme gehandelt, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht worden sei. Ein Induktionsherd erreiche ebenso schnell die Hitze und sei ebenso leicht regulierbar wie bei einem Gasherd. Zugleich reduziere sich aber die Unfallgefahr, da eine offene Flamme nicht vorhanden ist. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein Induktionsherd nach dem Berliner Mietspiegel 2015 als wohnwerterhöhend eingestuft werde.
Aufwendungsersatzanspruch wegen Neubeschaffung von Töpfen und Pfannen
Den Mietern habe nach Ansicht des Amtsgerichts aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch als Vorschuss gemäß § 555d Abs. 6 in Verbindung mit § 555a Abs. 3 BGB zugestanden, da sie durch den Einbau des Induktionsherds neue Töpfe und Pfannen gebraucht haben. Als angemessen erachtete das Gericht einen Betrag von 500 EUR, wobei ein Abzug neu für alt nicht vorzunehmen sei, da Töpfe und Pfannen praktisch keinem Verschleiß unterliegen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Berlin-Schöneberg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:02.11.2016
- Aktenzeichen:103 C 196/16