Anbau eines Zweitbalkons stellt aufgrund damit verbundener erheblicher Nachteile keine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme dar

Der Anbau eines Zweitbalkons stellt dann keine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar, wenn der Zweitbalkon aufgrund seiner Lage wenig attraktiv ist und mit dem Anbau erhebliche Nachteile verbunden sind, wie etwa eine zusätzliche Verschattung oder ein Wegfall von Stau- bzw. Stellmöglichkeiten im Balkonzimmer. In diesem Fall wird weder der Gebrauchswert der Wohnung erhöht (§ 555b Nr. 4 BGB) noch die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert (§ 555b Nr. 5 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer 80 qm großen und im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung den Anbau eines Zweitbalkons dulden. Während der bereits vorhandene Balkon zur Nordseite ausgerichtet war, sollte der größere Zweitbalkon zum Hinterhof und somit zur Südseite zeigen. Die Mieterin wollte den Anbau jedoch nicht hinnehmen. Sie hielt den Zweitbalkon für wenig attraktiv und somit für überflüssig. Denn der Zweitbalkon sollte unmittelbar neben einem Abluftrohr eines Chinarestaurants sowie unterhalb der Müllstandsflächen errichtet werden. Es war zudem zu erwarten, dass er zu einer zusätzlichen Verschattung der Wohnung führen würde. Darüber hinaus würde der Zweitbalkon stark einsehbar sein. Ferner würde durch den Einbau der Balkontür in der ohnehin kleinen Küche Stau- bzw. Stellmöglichkeiten wegfallen. Die Vermieterin ließ die Einwände nicht gelten. Sie meinte, der Anbau des Zweitbalkons sei eine Modernisierungsmaßnahme und erhob daher Klage auf Duldung.

Amtsgericht wies Duldungsklage ab Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies die Duldungsklage der Vermieterin ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Landgericht verneint ebenfalls Duldungsanspruch Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Duldung des Anbaus des Zweitbalkons zugestanden. Denn darin sei keine duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b Nr. 4 oder 5 BGB zu sehen gewesen. Weder sei durch den Anbau der Gebrauchswert der Wohnung erhöht noch die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert worden. Mit dem Zweitbalkon seien keine gewichtigen Vorteile verbunden gewesen, die die geschilderten Nachteile aufgewogen hätten.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Hinweisbeschluss
  • Datum:25.09.2015
  • Aktenzeichen:65 S 193/15

Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2017, 30/rb)