Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Im Verfahren BVerwG 3 C 24.15 hatte das Strafgericht die Klägerin wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,28 Promille) nach § 316 StGB verurteilt und ihr nach § 69
StGB die Fahrerlaubnis entzogen, da sich aus der Tat ergebe, dass sie zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Als sie die Neuerteilung beantragte, erhielt sie von der
Fahrerlaubnisbehörde gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a der Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV) die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten
vorzulegen. Im Verfahren BVerwG 3 C 13.16 hatte das Strafgericht dem
Kläger die Fahrerlaubnis bei im Übrigen gleichem Sachverhalt wegen einer Trunkenheitsfahrt
mit einer BAK von 1,13 Promille entzogen. In beiden Fällen ist die Klage auf Erteilung
der Fahrerlaubnis ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung in den
Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt stellt keinen eigenständigen Sachgrund für Anforderung eines Gutachtens dar
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten
jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage
eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch
neu zu erteilen. Der Auffassung, dass die Fahrerlaubnis nach strafgerichtlicher
Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt nur nach Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens neu erteilt werden dürfe, ist es nicht gefolgt. Nach
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das
Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die
Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist - wie die Bezugnahme in
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe
zeigt - kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die
Anforderung eines Gutachtens. Im Strafverfahren ist der Täter bei einer Trunkenheit im
Verkehr (§ 316 StGB) "in der Regel", also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen,
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen (§ 69 Abs. 2 Nr. 2
StGB).
§ 13 FeV (Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik)
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- MPU auch nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt notwendig ( Verwaltungsgerichtshof Baden-WürttembergUrteil[Aktenzeichen: 10 S 116/15] )
- OVG Koblenz: Kein Fahrerlaubnisentzug bei fehlerhaftem MPU-Gutachten ( Oberverwaltungsgericht Rheinland-PfalzBeschluss[Aktenzeichen: 10 B 10545/10.OVG] )
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht RegensburgUrteil[Aktenzeichen: RO 8 K 14.1468]
- Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund BAK von 1,28 ‰ genügt für Anordnung einer MPU ( Bayerischer VerwaltungsgerichtshofUrteil[Aktenzeichen: 11 BV 14.2738] )
- Gleichlautende Entscheidung:
- Verwaltungsgericht MünchenUrteil[Aktenzeichen: M 6a K 15.1122]
- Bayerischer VerwaltungsgerichtshofUrteil[Aktenzeichen: 11 BV 15.1589]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:06.04.2017
- Aktenzeichen:BVerwG 3 C 24.15 und BVerwG 3 C 13.16