Berufsunfähigkeit (arglistische Täuschung)

Das Oberlandesgericht Naumburg (4 U 22/15) hat in einem Fall, in dem der Versicherer das Vertragsverhältnis wegen arglistiger Täuschung nach falscher Beantwortung von Gesundheitsfragen angefochten hatte, das Urteil, mit dem das Landgericht die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen hatte, aufgehoben und zurückverwiesen. Das Landgericht hat die arglistige Täuschung unproblematisch bejaht und die Klage auf Fortbestehen des Vertrages und Leistungen bei Berufsunfähigkeit abgewiesen.

Der Senat folgte unserer Argumentation (vom BGH vertreten), dass die vom Versicherer zu beweisende arglistige Täuschung (Erschleichen von Versicherungsschutz) indiziell nicht vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer, wie vorliegend, bereits eine gleichwertige Berufsunfähigkeitsversicherung im Zeitpunkt der Antragstellung hatte.

Ein solcher Fall ist häufig gegeben, dass nämlich ein Vorvertrag, bei dem durch Zeitablauf oder später auftretende Erkrankungen gerade keine Anfechtung (bzw. Rücktritt oder Kündigung) droht, beendet und aus irgendwelchen Gründen ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

Ansprechpartner für derartige Fälle sind vorliegend die Fachanwälte für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Stolpe und Rechtsanwalt Süß