Stiefkindadoption nur bei erheblichen Vorteilen für das Kind gerechtfertigt

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass es für eine Stiefkindadoption erforderlich ist, dass mit dieser Adoption für das Kind erhebliche Vorteile verbunden sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine Durchtrennung der rechtlichen Bande zum leiblichen Elternteil nicht ohne weiteres gerechtfertigt.

Bringt ein Ehepartner ein Kind aus einer früheren Beziehung mit in die Ehe, stellt sich zuweilen die Frage, ob der neue Ehepartner das Kind adoptieren kann, so dass es dann rechtlich gesehen ein gemeinsames Kind der neuen Ehegatten ist. Anders als bei der normalen Adoption bleiben die rechtlichen Bindungen des Kindes zu dem neu verheirateten Elternteil bestehen. Zu dem anderen Elternteil werden dagegen alle Abstammungsbande durchschnitten. Erteilt der leibliche Elternteil keine Zustimmung, kann es nur in Ausnahmefällen zur Adoption kommen. Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren und bei denen nur einer das Sorgerecht für das Kind hat, kann das Gericht die Zustimmung des anderen Elternteils zur Adoption ersetzen, wenn sonst unverhältnismäßige Nachteile für das Kind zur erwarten wären. Der Bundesgerichtshof hat für eine solche "Stiefkindadoption" hohe Anforderungen gestellt.
Neuer Ehemann soll rechtlicher Vater der Kinder werden Im zugrunde liegenden Streitfalls hatte die Mutter argumentiert, dass ihr neuer Ehemann auch rechtlich Vater ihrer Kinder werden müsse, damit er zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten oder Arztbesuchen der Kinder Entscheidungs- und Informationsrechte habe.
Gericht verneint erhebliche Vorteile für Kinder durch Adoption Das Amtsgericht Vechta hatte den Antrag der Frau zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte diese Entscheidung. Mit der beabsichtigten Adoption seien für die Kinder keine so erheblichen Vorteile verbunden, die eine Durchtrennung der rechtlichen Bande zu ihrem leiblichen Vater rechtfertigen würden. Der sorgeberechtigten Mutter stehe es frei, ihren neuen Ehemann zu bevollmächtigen, für die Kinder bei Arztbesuchen oder ähnlichem Entscheidungen zu treffen und Informationen zu erhalten. Dies sei ausreichend.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Oldenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:26.03.2017
  • Aktenzeichen:4 UF 33/17

Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online