Das Landgericht Leipzig (3 O 882/13) hat den Beklagten Versicherer verurteilt, die entstehenden Kosten aus dem Heil- und Kostenplan zu übernehmen.
Wie häufig wurde sich auch vorliegend auf Vorvertraglichkeit berufen. Zusätzlich wurde der Vertrag noch arglistig angefochten.
Das Gutachten hat vorliegend gezeigt, dass die Behandlung vorvertraglich abgeschlossen war. Jedenfalls aber war die Beklagte dafür beweisbelastet, Unklarheiten gehen zu Ihren Lasten. Erwähnenswert ist, dass das Landgericht auch unserer Rechtsauffassung folgt, wonach der beklagte Versicherer beweisbelastet für die Vorvertraglichkeit ist. Hierzu werden verschiedene Rechtsauffassungen vertreten.
Der Fall zeigt auch, dass die Ansicht des Versicherers, dass die Behandlung bereits bei Antragstellung stattfand und objektive Behandlungsbedürftigkeit anzunehmen ist, nicht so einfach zu bestätigen ist. Häufig meinen ja die Sachverständigen des Versicherers, bereits aus den OPG Aufnahmen könne man jede zukünftige Behandlung erkennen.
Ansprechpartner für derartige Fälle sind vorliegend die Fachanwälte für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Stolpe und Rechtsanwalt Süß