Kein Ausgleichsanspruch wegen Flugannullierung bei rechtzeitiger Information über Annullierung durch Reisebüro

Wird ein Fluggast durch das Reisebüro über die Annullierung des gebuchten Fluges informiert, so steht ihm gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Ihm kann aber ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Mehrkosten für gebuchte Ersatzflüge zu stehen. Dies hat das Landgericht Landshut entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Reisender zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung des Fluges unterrichtet. Die Information erfolgte über das Reisebüro. Der Reisende sah sich aufgrund der Flugannullierung gezwungen Ersatzflüge zu buchen, da er bereits am Zielort Hotel und Wohnmobil für den Urlaub gebuchte hatte. Ihm entstanden dadurch Mehrkosten in Höhe von ca. 319,00 EUR. Der Reisende verklagte nach dem Urlaub die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung sowie auf Erstattung der Mehrkosten wegen der gebuchten Ersatzflüge. Das Amtsgericht Erding wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugannullierung Das Landgericht Landshut folgte der Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Verneinung eines Anspruchs auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 FluggastVO. Zwar könne eine Flugannullierung grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch begründen. Werde aber der betroffene Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit von der Annullierung informiert, entfalle nach Art. 5 Abs. 1 c) i) FluggastVO der Anspruch. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Information direkt von der Fluggesellschaft oder dem Reisebüro komme. Es sei nämlich nicht ersichtlich, warum das Luftfahrtunternehmen sich bei der Erfüllung seiner Informationspflichten nicht Dritter bedienen dürfe.

Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten wegen gebuchter Ersatzflüge Dem Kläger stehe aber nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für die gebuchten Ersatzflüge gemäß §§ 280, 281 BGB zu, da die Annullierung eines Fluges eine Pflichtverletzung darstelle. Zwar setze der Anspruch grundsätzlich die Setzung einer Frist zur Leistungserbringung voraus. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall gemäß § 281 Abs. 2 2. Alternative BGB entbehrlich gewesen. Der Kläger habe insbesondere aufgrund der für den Urlaub bereits erfolgten weiteren Buchungen ein erhebliches Interesse an einer pünktlichen Durchführung des Fluges gehabt. Hätte er zunächst trotz der Mitteilung über die Flugannullierung den Flugtag abwarten müssen, um dann eine Nachfrist zu setzen, hätte er sein Interesse an der Durchführung der Flugreise zu dem von ihm vorgesehenen Zeitpunkt nicht mehr realisieren können.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht ErdingUrteil[Aktenzeichen: 3 C 2735/15]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Landshut
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.12.2016
  • Aktenzeichen:13 S 1146/16

Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)