Legt eine Partei deshalb kein Rechtsmittel ein, weil die Rechtsschutzversicherung zunächst einen Deckungsschutz verneint und die Partei nicht das Kostenrisiko tragen will, so liegt eine schuldhafte Fristversäumung vor. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt in diesem Fall nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2015 zur Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch die Klägerin, weil die Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage ablehnte. Erst nachdem diese erfolgte, legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund schuldhafter Fristversäumung
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO aufgrund der versäumten Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sei nicht in Betracht gekommen. Denn die Klägerin habe diese Frist schuldhaft versäumt. Sie habe ohne eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung nicht die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollen. Zugleich habe sie aber keine Mittellosigkeit geltend gemacht oder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin nur deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, weil sie das Kostenrisiko nicht habe tragen wollen. Dies begründe aber keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- BundesgerichtshofBeschluss[Aktenzeichen: III ZR 122/13]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesgerichtshof
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:24.11.2015
- Aktenzeichen:VI ZR 567/15