Befristung von Arbeitsverträgen aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs wirksam

Das Arbeitsgericht Köln hat die Befristung des Arbeitsvertrages eines Berufsfußballspielers in der Regionalliga aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs für wirksam erklärt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit Anfang 2014 bei der Beklagten, die den Spielbetrieb von Viktoria Köln durchführt, als Berufsfußballspieler beschäftigt. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsvertrags zum 30. Juni 2017.
Befristungen bedürfen grundsätzlich eines sachlichen Grundes Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Köln jedoch keinen Erfolg. Geht die Befristungsdauer über zwei Jahre hinaus, bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) eines sachlichen Grundes. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich zuletzt in einem Urteil vom 17. Februar 2016 mit der Frage zu befassen, inwieweit bei dieser rechtlichen Hürde die Besonderheiten des Profifußballs zu berücksichtigen sind. Anders als die Vorinstanz (Arbeitsgericht Mainz, Urteil v. 19.03.2015 - 3 Ca 1197/14 -) nahm das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz an, dass ein sachlicher Grund für die Befristung aufgrund der Besonderheiten im Rechtsverhältnis zwischen einem Bundesliga-Verein und einem Lizenzspieler gegeben sei. Dieser Rechtsstreit ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig (7 AZR 312/16).
Arbeitsgericht erklärt Befristung für wirksam Das Arbeitsgericht Köln hielt die Befristung des Arbeitsvertrags aufgrund der Besonderheiten im Bereich des Profifußballs für wirksam. Die "Eigenart der Arbeitsleistung" rechtfertige ungeachtet der geringeren Verdienstmöglichkeiten auch in der Regionalliga die Befristung.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Arbeitsgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.10.2017
  • Aktenzeichen:11 Ca 4400/17

Arbeitsgericht Köln/ra-online