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Kein Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung aufgrund schuldhaft verspäteten Erreichens des Anschlussfluges
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden, weil der Fluggast schuldhaft seinen Anschlussflug verspätet erreicht, so besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich in diesem Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Es spricht ein Anscheinsbeweis für ein Eigenverschulden des Fluggastes, wenn der Zubringerflug pünktlich landete, die vorgesehene Umstiegszeit zur ...