Unzulässige Überwachung des Nachbargrundstücks mittels Kamera trotz Verpixelung

Deckt eine Kamera zum Teil das Nachbargrundstück ab, so kann selbst dann eine unzulässige Überwachung vorliegen, wenn das Nachbargrundstück verpixelt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht die Verpixelung aufzuheben und der Nachbar aufgrund eines Nachbarschaftsstreits die Maßnahme ernsthaft befürchtet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Nachbarn in Berlin ein erheblicher, stark emotional aufgeladener Streit. Einer der Grundstückseigentümer installierte zur Überwachung seines Grundstücks eine Kamera. Diese deckte aber auch etwa zur Hälfte die Garagenauffahrt des Nachbargrundstücks ab. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks sah darin eine unzulässige Überwachung und verlangte daher die Beseitigung der Kamera. Der andere Grundstückseigentümer weigerte sich und führte an, dass das Nachbargrundstück verpixelt sei und die Verpixelung nur durch eine Fachfirma mit Administrationsrechten und entsprechendem Passwort möglich sei. Der Nachbar glaubte dies nicht und erhob Klage.

Amtsgericht wies Klage ab Das Amtsgericht Berlin-Wedding wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Beseitigung bestehe nicht, da aufgrund der Verpixelung ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht gegeben sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Beseitigung der Überwachung Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Kläger stehe zwar kein Anspruch auf Entfernung der Kamera zu. Jedoch könne er die Beseitigung der Überwachung seines Grundstücks verlangen.

Persönlichkeitsrechtsverletzung trotz Verpixelung durch Überwachungsdruck Nach Auffassung des Landgerichts habe eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgelegen. Es sei zwar möglich, dass die Verpixelung nur durch eine Fachfirma mit Administrationsrechten und entsprechendem Passwort möglich sei und der Beklagte darüber nicht verfüge. Es sei jedoch maßgeblich, dass eine Aufhebung der Verpixelung grundsätzlich möglich und für den Kläger von außen nicht wahrnehmbar sei. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die Verpixelung mit Hilfe erfahrener Personen nicht aufheben könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien ein Streit bestand. Aufgrund dessen erscheine die Befürchtung des Klägers, der Beklagte könne versuchen sein Grundstück zu überwachen, nicht unbegründet.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:23.07.2015
  • Aktenzeichen:57 S 215/14

Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)