Anlegen eines Stützkorsetts ist als Leistung der häuslichen Krankenpflege gesondert zu vergüten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Krankenkasse das Anlegen eines Stützkorsetts als Leistung der häuslichen Krankenpflege gesondert vergüten muss. Es handelt sich dabei nicht um eine Grundpflegeleistung der Pflegekasse.

Im zugrunde liegenden Rechtstreit hatte eine 87-jährige Frau aus Holzminden geklagt, die unter anderem an einer Verformung der Wirbelsäule und an fortschreitender Osteoporose leidet. Der behandelnde Arzt hatte der Frau hierfür ein Stützkorsett verordnet. Da die Klägerin dies wegen Schwindel und Motorikschwäche nicht eigenständig an- und auszuziehen konnte, verordnete er häusliche Krankenpflege.
Krankenkasse lehnt Kostenübernahme ab Die beklagte Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, da es sich nach ihrer Ansicht um Grundpflege handele, die mit den Leistungen der Pflegekasse abgegolten sei. Es sei keine Sonderleistung mit weiterer Vergütung. Denn das Anlegen des Stützkorsetts sei nicht mit dem Anziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse II vergleichbar, sondern sei wie das übliche An- und Auskleiden im Rahmen der Körperpflege zu behandeln.
LSG bejaht Pflicht der Krankenkasse zur Kostenübernahme Dem konnte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nicht anschließen. Das An- und Ablegen des Stützkorsetts sei eine "krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme", die im Rahmen der Behandlungssicherungspflege von der Krankenkasse zu bezahlen sei. Behandlungsansatz sei die Stabilisierung der frakturgefährdeten Wirbelsäule, weshalb die Krankenkasse bereits die Anschaffungskosten für das Stützkorsett übernommen habe.
Anlegen des Stützkorsetts nicht mit An- und Ausziehen normaler Alltagskleidung vergleichbar Trotz möglicher Überschneidungen mit der Grundpflege sei auch das An- und Ausziehen des Korsetts wegen der stützenden und stabilisierenden Funktion krankheitsspezifisch. Mit normaler Alltagskleidung sei es nicht zu vergleichen. Es müsse eng anliegen und beim An- und Ausziehen müssten mehrere Häkchen und ein Reißverschluss geschlossen werden. Dafür sei deutlich mehr Kraft erforderlich als bei normaler Kleidung. Die Klägerin könne das nicht mehr, weil die Feinmotorik in den Händen eingeschränkt sei und sie auch nicht mehr die ausreichende Kraft dafür habe. Sie habe auch keine Hilfe durch Familienangehörige.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:17.10.2017
  • Aktenzeichen:L 16 KR 62/17

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online