Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass Asylbewerber, die bereits in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, derzeit nicht nach Bulgarien rücküberstellt werden dürfen.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein Syrer im Jahr 2014 nach seiner Flucht aus seinem Heimatland in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden. Anschließend reiste er in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellte dort erneut einen Asylantrag. Diesen begründete er damit, dass die Behandlung der Asylsuchenden in Bulgarien menschenrechtswidrig sei. Wegen der Anerkennung als Flüchtling in Bulgarien hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig abgelehnt und dem Kläger ferner die Abschiebung nach Bulgarien angedroht.
Flüchtlingen droht nach Rücküberstellung nach Bulgarien Mangel- und Notsituation ohne Aussicht auf effektive Hilfe
Das Verwaltungsgericht Hannover wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung zu, soweit der Kläger sich gegen die Abschiebungsandrohung gewandt hatte. Nach einer Beweiserhebung und der Auswertung weiterer aktueller Erkenntnismittel gelangte das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass sich anerkannte Flüchtlinge nach einer Rücküberstellung nach Bulgarien dort in einer Mangel- und Notsituation ohne die Aussicht auf effektive Hilfe befinden. Sie hätten derzeit keine realistische Chance, eine Unterkunft zu erhalten. Der Nachweis einer Unterkunft sei aber zugleich Voraussetzung für die Erlangung einer Arbeitsstelle sowie für die Gewährung von Sozialleistungen. Anerkannte Flüchtlinge seien deshalb in Bulgarien von Obdachlosigkeit und extremer Armut bedroht. Eine Abschiebung verstoße daher nach den gegenwärtigen Verhältnissen in Bulgarien gegen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Abschiebungen in Parallelverfahren ebenfalls unzulässig
Das Oberverwaltungsgericht hat außerdem in drei Parallelverfahren die Abschiebung nach Bulgarien ebenfalls als unzulässig angesehen (Az. 10 LB 84/17, 10 LB 85/17 und 10 LB 86/17).
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Abschiebung von gesunden erwerbsfähigen und dort bereits anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien nicht zu beanstanden ( Verwaltungsgericht DüsseldorfUrteil[Aktenzeichen: 12 K 5984/16.A] )
- Abschiebung eines ausgewiesenen Bulgaren nach Beitritt Bulgariens zur EU nur nach Prüfung des Freizügigkeitsverlustest zulässig ( BundesverwaltungsgerichtUrteil[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 13.16] )
- Vorinstanz:
- Verwaltungsgericht HannoverUrteil[Aktenzeichen: 2 A 1441/15]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:29.01.2018
- Aktenzeichen:10 LB 82/17