Dashcam-Aufzeichnungen können im Rahmen eines Gerichtsverfahrens anlässlich eines Verkehrsunfalls als Beweismittel grundsätzlich verwendet werden. Entscheidend kommt es darauf an, ob eine permanente oder anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet und ob die Aufzeichnungen nach einer bestimmten Zeit automatisch gelöscht oder überschrieben werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Rahmen eines Spurwechsels zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen. Im nachfolgenden Gerichtsverfahren ging es unter anderem um die Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Dashcam. Das Amtsgericht verneinte die Verwertbarkeit. Im nachfolgenden Berufungsverfahren musste das Landgericht München I eine Entscheidung treffen.
Grundsätzliche Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen
Das Landgericht München I hält Dashcam-Aufzeichnungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nach einem Verkehrsunfall für grundsätzlich verwertbar. Solche Aufnahmen können ein zulässiges Beweismittel darstellen, das in Augenschein genommen werden könne und im Rahmen eines unfallanalytischen Gutachtens Berücksichtigung finden dürfe. § 22 des Kunsturhebergesetzes sei nicht betroffen, da die Aufzeichnungen nicht in der Öffentlichkeit verbreitet, sondern lediglich in einer öffentlichen Verhandlung in Augenschein genommen werden soll.
Kein zwingender Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz
Zudem könne nach § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume und die nachfolgende Nutzung der Aufnahmen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erlaubt sein, so das Landgericht. Das berechtigte Interesse liege in der Sicherung von Beweismitteln im Fall eines möglichen Verkehrsunfalls. Es komme somit auf eine Abwägung zwischen dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner personenbezogenen Daten und dem Beweissicherungsinteresse an. Dabei sei zu beachten, dass nicht der Kernbereich der privaten Lebensführung durch die Aufzeichnung betroffen sei. Demgegenüber komme dem Beweissicherungsinteresse aufgrund der Schnelle und Unvorhersehbarkeit von Unfallereignissen angesichts des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) eine große Bedeutung zu.
Vorliegen einer anlassbezogenen Aufzeichnung und Löschung bzw. Überschreibung der Aufzeichnungen entscheidende Fragen
Nach Auffassung des Landgerichts sei es im Einzelfall entscheidend, ob eine permanente oder anlassbezogene Aufzeichnung stattfinde und ob die Aufzeichnungen nach einer bestimmten Zeit automatisch gelöscht oder überschrieben werden.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Verwertung einer vom Opfer einer Straftat angefertigten anlassbezogenen Dashcam-Aufnahme im Rahmen des Strafprozesses zulässig ( Amtsgericht NienburgUrteil[Aktenzeichen: 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)] )
- Dash-Cam-Aufzeichnungen durch parkenden PKW: Grundstückseigentümer steht Unterlassungsanspruch zu ( Landgericht MemmingenUrteil[Aktenzeichen: 22 O 1983/13] )
- Gleichlautende Entscheidung:
- Dashcam-Aufzeichnungen dürfen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle vor Gericht verwendet werden ( Oberlandesgericht NürnbergHinweisverfügung[Aktenzeichen: 13 U 851/17] )
- Dashcam-Aufnahmen dürfen im Rahmen eines Schadenersatzprozesses nach einem Verkehrsunfall verwendet werden ( Landgericht LandshutHinweisbeschluss[Aktenzeichen: 12 S 2603/15] )
- Entgegengesetzte Entscheidung:
- Aufnahmen durch eine Dashcam dürfen nicht zur Beweisführung im Rahmen eines Verkehrsunfalls verwendet werden ( Landgericht HeilbronnUrteil[Aktenzeichen: I 3 S 19/14] )
- Dash-Cam-Aufzeichnungen können nicht als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden ( Amtsgericht MünchenHinweisbeschluss[Aktenzeichen: 345 C 5551/14] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht München I
- Entscheidungsart:Hinweisbeschluss
- Datum:14.10.2016
- Aktenzeichen:17 S 6473/16