Das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass es zulässig ist, einen Bewerber für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei aufgrund des Motivs einer Tätowierung abzulehnen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Polizeipräsident in Berlin den Bewerber aufgrund einer Tätowierung an seinem Unterarm abgelehnt, die die Göttin Diana mit entblößten Brüsten zeigt.
Gericht verneint Ermessenfehler bei Entscheidung der Polizei
Das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller eine anderweitige Besetzung der Stelle verhindern wollte, zurück und verwies zur Begründung seiner Entscheidung auf den Beurteilungsspielraum der Berliner Polizei. Ermessenfehler bei ihrer Entscheidung konnte das Gericht nicht erkennen. Es sei jedenfalls gut vertretbar, dass eine solche Abbildung auf dem Arm eines Mitarbeiters des Polizeipräsidenten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden könne.
Tattoos müssen mit Anforderungen an Neutralität der Dienstkräfte vereinbar sein
Die Berliner Polizei hatte ihre Einstellungspraxis im Hinblick auf Tätowierungen zuletzt
gelockert, indem sie auch im Dienst sichtbare Tattoos teilweise für zulässig erachtet, sofern
diese mit den Anforderungen an das Auftreten und die Neutralität der Dienstkräfte in der
Öffentlichkeit vereinbar sind.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Arbeitsgericht Berlin
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:03.04.2018
- Aktenzeichen:58 Ga 4429/18