Das Landgericht Leipzig (3 S 168/17) hat ein klagestattgebendes Urteil des Amtsgerichts Eilenburg durch entsprechenden Hinweisbeschluss bestätigt, wonach sich der Hunde-OP-Versicherer, die Uelzener Allgemeine Versicherung AG, nicht auf Leistungsfreiheit berufen und keinen rückwirkenden Haftungsausschluss vereinbaren darf.
Der beklagte Versicherer hat seine Berufung nach diesem Hinweis zurückgenommen.
Sowohl Amtsgericht als auch Landgericht hatten die von uns gerügte fehlerhafte Belehrung im Antragsformular nach § 19 Abs. 5 VVG ebenso bestätigt, die Belehrung ist demnach nicht deutlich genug erteilt worden. Dies insbesondere deshalb, weil Sie mit weiteren Erklärungen und Hinweisen verbunden war. Daraus folgt, dass der beklagte Versicherer sich gerade nicht auf die Rechte nach § 19 Abs. 2-4 VVG berufen kann, also beispielsweise Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung ausgeschlossen sind. Der Fall zeigt wieder einmal, dass selbst bei objektiv falscher Beantwortung von Antragsfragen keine Leistungsfreiheit folgen muss. Dies ist auf sämtliche weitere Versicherungssparten übertragbar.
Ansprechpartner für derartige Fälle sind die Fachanwälte für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Stolpe und Rechtsanwalt Süß