VW-Abgasskandal: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers durch Entwicklungsingenieure

Das Landgericht Kiel hat entschieden, dass im sogenannten VW-Abgasskandal den Entwicklungsingenieuren des Herstellers eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers zur Last fällt, für die der Hersteller haftet.

Der Kläger erwarb 2010 einen Volkswagen von einem Vertragshändler der Beklagten, ausgerüstet mit einem Diesel der Baureihe EA 189. Das Fahrzeug sollte mit der sogenannten "Blue-Motion"-Technologie ausgestattet sein. Das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2015, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine illegale Abschaltvorrichtung zu entfernen, wozu die Beklagte ein Update entwickelte. Dessen Aufspielung sieht das Kraftfahrt-Bundesamt als verpflichtend an. Der Kläger begehrte daraufhin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
LG bejaht Anspruch des Fahrzeugkäufers Das LG Kiel sah den geltend gemachten Anspruch als weitgehend gegeben an. Der Kläger sei von Mitarbeitern der Beklagten geschädigt worden. Diese Schädigung liege in der Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte durch Mitarbeiter der Beklagten. Ein Mangel ergebe sich unter anderem daraus, dass das Fahrzeug die Software als unzulässige Abschalteinrichtung einstufe und deren Beseitigung fordere. Auch habe der Kläger einen Schaden erlitten. Dieser liege darin, dass der Kläger einen Vertrag über ein mangelhaftes Fahrzeug ungewollt abgeschlossen habe. Der Schaden sei unabhängig davon eingetreten, ob das Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten habe oder nicht. Die Schadenszufügung sei zudem sittenwidrig erfolgt, weil hier eine bewusste Täuschung des Käufers durch Mitarbeiter der Beklagten geschehen sei. Auch habe diesbezüglich Vorsatz vorgelegen, weil die Abgassoftware einzig zum Zweck eingebaut worden sei, die Abgaswerte zu beschönigen. Diese Handlungen der Mitarbeiter sei der Beklagten auch zuzurechnen.

Anzurechnen seien jedoch die während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen; dies bedeutet, dass die gefahrenen Kilometer zu kompensieren sind.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Kiel
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:18.05.2018
  • Aktenzeichen:12 O 371/17

Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online